Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 37 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 06.10.2023 – 2 VR 3/23Konkurrentenstreit um die Vergabe eines höherwertigen DienstpostensZitiert von 45
- VG Potsdam, 27.01.2021 – 2 K 1448/18Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 07.08.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 25.01.2024 (siehe Fassungen).
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.